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Statuten
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EMMEN - BOWLER LANGNAU

Statuten


1. Name, Sitz und Zweck

    1.1    Unter dem Namen „Emmen –Bowler Langnau“ ( EBL) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB

    1.2    Der Sitz des Vereins ist Langnau

    1.3    Der Verein bezweckt die Förderung des Bowlingsports, die Organisation von Trainings,
             Schulung von Bowlingspielern, Organisation von Turnieren sowie das kollegiale und gemütliche Beisammensein.


2. Organisation

    2.1    Die Organe sind:
        -    die Mitgliederversammlung (HV)
        -    der Vorstand
        -    die Rechnungsrevisoren

    2.2      Die Hauptversammlung findet ordentlicherweise einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand
               mindestens 20 Tage zum voraus durch Zirkular und unter Nennung der Geschäfte einberufen.
               Ausserordentliche Hauptversammlungen werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen.

    2.3      Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter
               geleitet. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt.
               Sofern durch die Statuten oder Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden
               Beschlüsse mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit bleibt
               dem Vorsitzenden der Stichentscheid.

    2.4    Die Hauptversammlung behandelt jeweils folgende Traktanden
 
            1.Wahl des Stimmenzählers, Genehmigung der Traktandenliste
            2. Protokoll der letzten HV
            3. Jahresbericht
            4. Jahresrechnung / Budget
            5. Mutationen
            6. Jahresbeitrag
            7. Wahlen
            8. Verschiedenes

    2.5    Der Vorstand besteht:

        bis zu 30 Mitgliedern, aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier, Sekretär und Koordinator,
        wobei eine Person ausser dem Präsidenten, auch zwei Ämter belegen kann. Ab 30 Mitgliedern
        dürfen die Ämter nicht mehr doppelt belegt werden. Zusätzlich wird 1 Beisitzer dazugewählt.
        Die Vorstandsmitglieder werden an der Hauptversammlung für 1 Jahr gewählt.

        Dem Vorstand obliegt insbesondere:
        -    Vertretung des Vereins nach aussen
        -    Aufnahme neuer Mitglieder
        -    Ausführung der Beschlüsse

    2.6   Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen: je mit Einzelzeichnungsberechtigung
        -    Der Präsident
        -    Der Vizepräsident
        -    Der Kassier
        -    Der Sekretär

3. Mitgliedschaft

    3.1    Die Vereinsmitgliedschaft steht Jedermann/Frau offen.

    3.2    Aktivmitglieder sind solche, die selber Bowling spielen oder solche, die aktiv am Vereinsgeschehen interessiert sind.

    3.3    Sponsoren und Gönner sind solche, die den Verein in finanzieller oder materieller Art unterstützen.

    3.4    Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand

    3.5    Der Austritt kann mündlich oder schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
             Bei Austritt hat das Mitglied kein Anrecht auf Rückerstattung des Jahresbeitrags.
    
    3.6    Der Mitgliederbeitrag ist innert 30 Tagen nach erhalten des
             Einzahlungsscheins zu bezahlen.
    
    3.7     Ausgeschlossen wird jedes Mitglied mit sofortiger Wirkung, welches den
              Jahresbeitrag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht bezahlt hat.    


4. Finanzielles

    4.1    Der Verein finanziert sich:
             -    Aus Mitgliederbeiträgen
             -    Aus Spenden von Gönnern und Sponsoren
             -    Aus Anlässen

    4.2   Mitgliederbeitrag, Maximal Fr.250.-
            Der Mitgliederbeitrag wird an der Hauptversammlung festgelegt und ist für
            das ganze Vereinsjahr gültig.

    4.3    Dauer des Vereinsjahres: 1. Sebtember bis 31. August

    4.4    Die festgelegten Mitgliederbeiträge gelten für alle Vereinsmitglieder.
             Ausgenommen neue Mitglieder. Treten Mitglieder im ersten Quartal des
             Vereinsjahres bei, so haben sie 75% des Mitgliederbeitrags zu entrichten.
             Bei einem Beitritt im 2. und 3. Quartal sind 50% des Beitrages zu entrichten.
             Im 4. Quartal noch 25%.
    
    4.5    Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich und ohne Besoldung. Ihre
             Spesen und Auslagen sind angemessen zu vergüten.
             Der Verein verfolgt keine finanziellen Interessen.

    4.6    Die Kontrolle des Vereinsvermögen unterliegt zwei Revisoren. Diese dürfen
             nicht dem Vorstand angehören.

    4.7    Für die Verbindlichkeit des Vereines haftet ausschliesslich dessen Vermögen.


5. Spiel und Trainingsbetrieb

    5.1    Personen die dem Verein Beitreten möchten, können während zwei Trainings-
             abenden mit dem EBL mitspielen. („Schnupperabende à Fr.20.-„) Danach
             müssen sie sich entscheiden, ob sie dem Verein beitreten wollen.

    5.2    Trainingsabend:
             Mitglieder, die nicht am Training teilnehmen können, sind verpflichtet, sich 2 Tage
             vor dem Training beim Spielleiter abzumelden, (Bahn Reservation)
             ansonsten sind sie verpflichtet, den unentschuldigten Trainingsabend zu bezahlen.
   
    5.3    Pünktlichkeit:
             Das Training beginnt um 20°° Uhr, jedes Mitglied ist pünktlich um 19 55 Uhr spielbereit bei den reservierten Bahnen.
             Bei unpünktlichem Erscheinen ist ein Bussgeld von Fr.5-. zu entrichten.

6. Auflösung

    6.1    Der Verein kann nur durch die Hauptversammlung aufgelöst werden, sofern ¾
             der anwesenden Mitglieder zustimmen.

    6.2    Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Heilpädagogischen-
             Schule in Langnau zur Verfügung gestellt.


7. Schlussbestimmung
   
    Diese Statutenrevision wurden an der Hauptversammlung vom 17 September 2004 Beschlossen und sofort in Kraft gesetzt.
   
    Langnau, den 17.09.2004