EMMEN - BOWLER LANGNAU
Statuten
1.
Name, Sitz und Zweck
1.1 Unter dem Namen „Emmen
–Bowler Langnau“ ( EBL) besteht ein Verein
gemäss Art. 60 ff ZGB
1.2 Der Sitz des Vereins ist Langnau
1.3 Der Verein bezweckt die
Förderung des Bowlingsports, die Organisation von Trainings,
Schulung von Bowlingspielern, Organisation von Turnieren
sowie das kollegiale und gemütliche Beisammensein.
2.
Organisation
2.1 Die Organe sind:
- die
Mitgliederversammlung (HV)
- der
Vorstand
- die
Rechnungsrevisoren
2.2 Die Hauptversammlung
findet ordentlicherweise einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand
mindestens 20 Tage zum voraus durch
Zirkular und unter Nennung der Geschäfte einberufen.
Ausserordentliche Hauptversammlungen
werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen.
2.3 Die
Hauptversammlung wird durch den Präsidenten oder seinen
Stellvertreter
geleitet. Wahlen und Abstimmungen werden
offen durchgeführt.
Sofern durch die Statuten oder Gesetz
nichts anderes bestimmt ist, werden
Beschlüsse mit einfachem Mehr
gefasst. Bei Stimmengleichheit bleibt
dem Vorsitzenden der Stichentscheid.
2.4 Die Hauptversammlung behandelt
jeweils folgende Traktanden
1.Wahl
des Stimmenzählers, Genehmigung der Traktandenliste
2. Protokoll der
letzten HV
3. Jahresbericht
4. Jahresrechnung
/ Budget
5. Mutationen
6.
Jahresbeitrag
7. Wahlen
8.
Verschiedenes
2.5 Der Vorstand besteht:
bis zu 30 Mitgliedern, aus dem
Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassier,
Sekretär und Koordinator,
wobei eine Person ausser dem
Präsidenten, auch zwei Ämter belegen kann. Ab 30
Mitgliedern
dürfen die Ämter nicht
mehr doppelt belegt werden. Zusätzlich wird 1 Beisitzer
dazugewählt.
Die Vorstandsmitglieder werden an der
Hauptversammlung für 1 Jahr gewählt.
Dem Vorstand obliegt insbesondere:
-
Vertretung des Vereins nach aussen
- Aufnahme
neuer Mitglieder
-
Ausführung der Beschlüsse
2.6 Die rechtsverbindliche Unterschrift
für den Verein führen: je mit
Einzelzeichnungsberechtigung
- Der
Präsident
- Der
Vizepräsident
- Der
Kassier
- Der
Sekretär
3.
Mitgliedschaft
3.1 Die Vereinsmitgliedschaft steht
Jedermann/Frau offen.
3.2 Aktivmitglieder sind solche, die
selber Bowling spielen oder solche, die aktiv am Vereinsgeschehen
interessiert sind.
3.3 Sponsoren und Gönner sind
solche, die den Verein in finanzieller oder materieller Art
unterstützen.
3.4 Über die Aufnahme neuer
Mitglieder entscheidet der Vorstand
3.5 Der Austritt kann mündlich
oder schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.
Bei Austritt hat das Mitglied kein Anrecht auf
Rückerstattung des Jahresbeitrags.
3.6 Der Mitgliederbeitrag ist innert 30
Tagen nach erhalten des
Einzahlungsscheins zu bezahlen.
3.7
Ausgeschlossen wird jedes Mitglied mit
sofortiger Wirkung, welches den
Jahresbeitrag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht bezahlt
hat.
4.
Finanzielles
4.1 Der Verein finanziert sich:
- Aus
Mitgliederbeiträgen
- Aus Spenden von Gönnern und
Sponsoren
-
Aus Anlässen
4.2 Mitgliederbeitrag, Maximal Fr.250.-
Der
Mitgliederbeitrag wird an der Hauptversammlung festgelegt und ist
für
das ganze
Vereinsjahr gültig.
4.3 Dauer des Vereinsjahres: 1. Sebtember
bis 31. August
4.4 Die festgelegten
Mitgliederbeiträge gelten für alle Vereinsmitglieder.
Ausgenommen neue Mitglieder. Treten Mitglieder im ersten
Quartal des
Vereinsjahres bei, so haben sie 75% des Mitgliederbeitrags zu
entrichten.
Bei einem Beitritt im 2. und 3. Quartal sind 50% des
Beitrages zu entrichten.
Im 4. Quartal noch 25%.
4.5 Die Mitglieder der Organe arbeiten
ehrenamtlich und ohne Besoldung. Ihre
Spesen und Auslagen sind angemessen zu vergüten.
Der Verein
verfolgt keine finanziellen Interessen.
4.6 Die Kontrolle des
Vereinsvermögen unterliegt zwei Revisoren. Diese
dürfen
nicht dem Vorstand angehören.
4.7 Für die Verbindlichkeit des
Vereines haftet ausschliesslich dessen Vermögen.
5.
Spiel und Trainingsbetrieb
5.1 Personen die dem Verein Beitreten
möchten, können während zwei Trainings-
abenden mit dem EBL mitspielen. („Schnupperabende
à Fr.20.-„) Danach
müssen sie sich entscheiden, ob sie dem Verein
beitreten wollen.
5.2 Trainingsabend:
Mitglieder, die nicht am Training teilnehmen können,
sind verpflichtet, sich 2 Tage
vor dem Training beim Spielleiter abzumelden, (Bahn
Reservation)
ansonsten sind sie verpflichtet, den
unentschuldigten Trainingsabend zu bezahlen.
5.3
Pünktlichkeit:
Das Training beginnt um 20°° Uhr, jedes
Mitglied ist pünktlich um 19 55 Uhr spielbereit bei den
reservierten Bahnen.
Bei unpünktlichem Erscheinen ist ein Bussgeld von
Fr.5-. zu entrichten.
6.
Auflösung
6.1 Der Verein kann nur durch die
Hauptversammlung aufgelöst werden, sofern ¾
der anwesenden Mitglieder zustimmen.
6.2 Bei Auflösung des Vereins
wird das Vereinsvermögen der Heilpädagogischen-
Schule in Langnau zur Verfügung gestellt.
7.
Schlussbestimmung
Diese Statutenrevision wurden
an der Hauptversammlung vom 17 September 2004 Beschlossen und sofort in
Kraft gesetzt.
Langnau, den 17.09.2004